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zug um zug

Im deutschen Schuldrecht bezeichnet der Begriff der Leistung Zug um Zug, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist. Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält.

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Eine Erfüllung Zug-um-Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist. Freilich darf dabei der Begriff der Gleichzeitigkeit nicht in naturwissenschaftlichem Sinn verstanden werden. Beispielsweise beim alltäglichen Kauf von Brötchen über die Ladentheke des Bäckers gegen Zahlung von Bargeld leisten die Parteien rechtlich betrachtet gleichzeitig auch wenn erst die Brötchen gereicht und dann das Geld eingestrichen wird. Verteilt sich dagegen wie zum Beispiel bei der Miete eine Leistung (die Gebrauchsgewährung) über eine bestimmte Zeitdauer während die andere (die Zahlung der Miete) in einem Akt zu erbringen ist, so ist notwendigerweise mindestens eine Partei vorleistungspflichtig.

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Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug kann entweder von vornherein seit Begründung des Schuldverhältnisses bestehen und die Leistungspflicht damit schlechthin einschränken. Zumeist entsteht die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug aber dadurch, dass der Schuldner die gegen ihn gerichtete Forderung durch Erhebung einer Einrede beschränkt. Die wichtigsten Fälle hierfür sind im deutschen Recht als Ausdruck des Synallagmas die Einrede des nichterfüllten gegenseitigen Vertrags (§g 320 BGB) und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht (§s 273 BGB).

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Eine solche Verurteilung zur Leistung Zug um Zug wirkt sich dann bei der Zwangsvollstreckung gem. §k 756 und §i 765 ZPO dahin aus, dass der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung nicht beginnen dürfen, bevor nicht der Schuldner die ihm gebührende Leistung erhalten oder in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten bekommen hat. Erfüllung oder Annahmeverzug werden dadurch sichergestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung selbst übergibt oder anbietet oder ihm dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ebenso reicht aus, wenn der Annahmeverzug bereits im Urteil festgestellt ist oder der Schuldner dem Gerichtsvollzieher auf dessen wörtliches Angebot der Gegenleistung erklärt, er werde diese nicht annehmen.

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